Kosten

Kosten

Lesen Sie bitte zunächst die nachstehenden Grundlagen zum Kostenrecht, bevor Sie sich den weitergehende Informationen hinter diesen Schaltflächen zuwenden:

  • Rechtsschutzversicherung
  • Prozess- / Verfahrenskostenhilfe
  • Prozessfinanzierung
  • Kostenrechner (Zivilprozess)
  • Anwaltskostentabelle RVG
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    Grundlagen:

    Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, das am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Während für die gerichtliche Vertretung auch weiterhin Mindestgebühren vorgesehen sind, können im außergerichtlichen Bereich inzwischen weitestgehend freie Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.

    Diese Freiheit nutzend bieten wir Verbrauchern Erstberatungen im persönlichen Gespräch mit einem Zeitaufwand von bis zu einer Stunde und unabhängig vom Beratungsgegenstand zu einer geringen Pauschale von 59,50 € (inkl. 19% USt.) an. Ansonsten erbringen wir unsere Beratungs- und Gutachterleistungen zu einem in Abhängigkeit vom Zeitaufwand und/oder Gegenstandswert stehenden Honorar.

    Unternehmen können wir im Rahmen von längerfristigen Beratungsverträgen besonders attraktive Konditionen bieten. Mit der minutengenauen Abrechnung zum festen Stundensatz wird die von uns stets angestrebte Vermeidung von Problemen durch möglichst frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlichen Rats gefördert, da ein kurzes kostengünstiges Beratungsgespräch am Telefon bereits Abhilfe schaffen kann.

    Sofern für die außergerichtliche Vertretung keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, berechnet sich das Anwaltshonorar insbesondere im Zivilrecht anhand des Gegenstandswerts und einer variablen Geschäftsgebühr mit einem Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 , wobei stets der Regelsatz von 1,3  für die Fälle durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads und Arbeitsaufwands Ausgangspunkt ist. Hinzu kommt gegebenenfalls eine 1,5 Einigungsgebühr sowie stets Auslagen und Umsatzsteuer. Der Anwaltskostentabelle RVG können Sie die Nettobeträge zu den wichtigsten Gebührensätzen entnehmen.

    Im gerichtlichen Verfahren sieht das RVG demgegenüber feste Gebührensätze vor, angefangen mit der grundlegenden Verfahrensgebühr zum Satz von 1,3  bzw. 1,6 in der Berufung. Bei Wahrnehmung von Terminen fällt zudem eine 1,2 Terminsgebühr an, die sich bei nur einem Termin und dem Erlass eines Versäumnisurteils auf 0,5 reduziert. Die im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entstehende Einigungsgebühr beläuft sich auf den Faktor 1,0. Auslagen und Umsatzsteuer kommen auch bei der gerichtlichen Tätigkeit hinzu. Eine oberflächliche Berechnung können Sie mit dem Kostenrechner (Zivilprozess) selbst anstellen.

    Beim Forderungseinzug (Inkasso) stellt im Übrigen das gerichtliche Mahnverfahren eine kostengünstige Alternative dar, da lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid sowie eine 0,5 Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid anfallen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich indes nur, wenn mit keiner Gegenwehr zu rechnen ist, weil ansonsten nur Zeit verloren geht.

    In Straf- und Bußgeldsachen sowie teilweise in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheit sind Gebühren nicht nach einem bezifferbaren Gegenstandswert, sondern innerhalb eines konkreten Betragsrahmens anzusetzen. In den zuletzt genannten Rechtsgebieten dürfen dabei bestimmte Beträge nur dann überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

    Abschließend sind noch die von Seiten der Justiz zu erhebenden Gerichtskosten zu erwähnen, die jedenfalls im Zivilprozess von der betreibenden Partei bei Einleitung des Verfahrens als Vorschuss einzuzahlen sind. Die Höhe richtet sich in einigen Gerichtsbarkeiten wiederum nach dem Gegenstandswert, andere Regelungen gibt es z.B. im Strafprozess und in den teilweise sogar gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten.

    Im Zivilprozess fällt zunächst eine 3,0 Gebühr an, im Arbeitsgerichtsprozess nur eine 2,0 Gebühr. Je nach Gerichtsbarkeit sowie konkreter Art und Weise der Beendigung eines Verfahrens kann es zu Ermäßigungen bis hin zum gänzlichen Wegfall der Gerichtskosten kommen. Im Mahnverfahren wird im Zivilrecht lediglich eine 0,5 Gebühr erhoben, im Arbeitsrecht eine noch geringere 0,4 Gebühr.

    Weitergehende Fragen beantworten Ihnen gerne die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Anwälte, insbesondere zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten durch die Gegenseite. Beachten Sie bitte unbedingt auch die Informationen hinter den obigen Schaltflächen.

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